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§ 2 - Aufgaben der
Feuerwehr
"(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen
Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und
dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das
Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die
Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen
technische Hilfe zu leisten.
(2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für
Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit
Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst
in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten, beauftragt
werden.
(3) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht begründet.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr können nach Maßgabe dieses
Gesetzes die Freiheit der Person (Artikel 2 des Grundgesetzes), die
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des
Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
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